Videoüberwachung am Arbeitsplatz

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in einer Entscheidung vom 23.08.2018 entschieden, dass Videoaufnahmen von Arbeitnehmern auch nach 6 Monaten (!!) noch ausgewertet und im Prozess gegen den Arbeitnehmer verwendet werden dürfen – wenn es sich um eine rechtmäßige offene Videoüberwachung handelt.

Der Betreiber einer Lottoannahmestelle hatte eine offene Videoüberwachung installiert, um sein Eigentum vor Straftaten von Kunden und eigenen Arbeitnehmern zu schützen. Im dritten Quartal 2016 war ein Fehlbestand bei Tabakwaren aufgefallen. Daraufhin kontrollierte der Arbeitgeber im August 2016 die Videobänder und entdeckte, dass eine Mitarbeiterin bereits im Februar 2016 Geldeinnahmen nicht in die Kasse gelegt hatte. Er kündigte ihr fristlos, die Mitarbeiterin klagte gegen die Kündigung.

Die Vorinstanzen hatten der Arbeitnehmerin Recht gegeben, da die Videoaufzeichnungen nicht hätten verwendet werden dürfen. Die Bänder hätten weit vor August 2018 gelöscht sein müssen. Das Bundesarbeitsgericht sah das anders: vorausgesetzt, die Videoaufzeichnung war als solche rechtmäßig, durften die  Videoaufzeichnungen auch verwendet werden. Der Arbeitgeber muss solches Bildmaterial nicht sofort auswerten. Er darf damit warten, bis er dafür einen berechtigten Anlass hat. Auch die Vorschriften der DSGVO stünden dem nicht entgegen.

Wie lange der Arbeitgeber sich Zeit lassen darf, lässt sich der Pressemitteilung nicht entnehmen – das Urteil selbst ist noch  nicht veröffentlicht.

Näheres zur Rechtmäßigkeit einer Videoüberwachung folgt.