Berufsunfall im Homeoffice – nicht beim Gang zur Toilette oder zur Nahrungsaufnahme…

Arbeitnehmer im Homeoffice sind grundsätzlich bei Berufsunfällen in der gesetzlichen Unfallversicherung  versichert. Erste Voraussetzung ist, dass sie Beschäftigte im Sinne des Sozialrechts sind – in Abgrenzung zu selbstständig Tätigen.

Weitere Voraussetzung für den Eintritt der gesetzlichen Unfallversicherung ist, dass der Unfall sich bei einer versicherten Tätigkeit ereignet. Dies ist für die eigentliche Tätigkeit kein Problem.

Problematisch sind allerdings die Wege, die der Beschäftigte im Homeoffice unternimmt, z.B. um sich ein Glas Wasser in der Küche zu holen – oder auch um zur Toilette zu gehen. Ereignet sich dabei ein Unfall, so besteht nach Ansicht der Sozialgerichte kein Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung. Es handelt sich bei diesen Tätigkeiten weder um versicherte Tätigkeiten noch um versicherte Betriebswege, da sie im Homeoffice nicht im unmittelbaren Betriebsinteresse, sondern allein im privaten Interesse erfolgten. Im Unterschied dazu sind entsprechende Wege in der eigentlichen Betriebsstätte versichert. Dort, so die Argumentation, habe der Arbeitnehmer keine Wahl als die Betriebstoiletten zu benutzen, da er während der Arbeitszeit im Betrieb anwesend sein müsse. Die Nahrungsaufnahme während der Arbeitszeit diene der Aufrechterhaltung der Arbeitsfähigkeit, was man sicherlich auch von dem Toilettengang annehmen kann. Im Homeoffice fehle es aber an dem betrieblichen Bezug des Wegs.

Das gleiche gilt für das Verbringen des Kindes eines im Homeoffice Beschäftigen zur Kita, auch dieser Weg ist nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert. Das Bundessozialgericht hat im Januar 2020 entschieden, dass es sich dabei nicht um einen Wegeunfall handele, da der Ort der privaten Tätigkeit und der versicherten Tätigkeit räumlich nicht auseinanderfallen.  Auch ein Betriebsweg scheide aus, da diese Verrichtung weder in Ausübung der versicherten Tätigkeit erfolge noch dem Beschäftigungsunternehmen diene. Im Gegensatz dazu ist das Verbringen eines Kindes zur Betreuung auf dem Weg zur Betriebsstätte versichert, da der Ort der privaten Tätigkeit und der betriebelichen Tägigkeit auseinanderfallen.

In Anbetracht deser Unterschiede stellt sich die Frage, ob die althergebrachten Definitionen und Abgrenzungen in der gesetzlichen Unfallversicherung der Tätigkeit im Homeoffice gerecht werden, oder ob man hier Angleichungen benötigt, um dem im Homeoffice tätigen Mitarbeiter den gleichen Schutz zu gewähren wie dem in der Betriebsstätte Arbeitenden.