Kurzarbeit und Corona

Corona-Kurzarbeit unterscheidet sich von „normaler Kurzarbeit“ nur in vier Punkten:

  1. Es müssen nur mindestens 10 % der Beschäftigten einen Arbeitsentgeltausfall von mindestens 10 % haben (normalerweise: ein Drittel der Beschäftigten)
  2. Sozialversicherungsbeträge auf ausgefallene Arbeitsstunden werden von der Bundesagentur für Arbeit (BA) übernommen (normalerweise: vom Arbeitgeber)
  3. Kurzarbeit auch für Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer
  4. Arbeitskonten müssen nicht ins Minus gefahren werden

Ansonsten bleibt alles beim Alten, insbesondere müssen die weiteren Voraussetzungen für die Anerkennung der Kurzarbeit (die seitens der Bundesagentur für Arbeit erfolgt) vorliegen:

  • Erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall
    • wegen wirtschaftlicher Gründe/ einem unabwendbaren Ereignis
    • Vorübergehend
    • Unvermeidbar
    • Mindestens 10 % der Beschäftigten einen Arbeitsentgeltausfall von mindestens 10 % haben

 

  • Betriebliche Voraussetzungen
    • mindestens 1 Arbeitnehmer

 

  • Weitere Voraussetzungen
    • Kurzarbeit im Betrieb vereinbart, ggfs. Änderungskündigungen
    • Stellungnahme Betriebsvertretung, soweit vorhanden
    • Ankündigung der Kurzarbeit im Betrieb

Diese Voraussetzungen sind bei der Anzeige der Kurzarbeit (offiziell: Anzeige über Arbeitsausfall) seitens des Arbeitgebers nachzuweisen. Für den erheblichen Arbeitsausfall und die betrieblichen Voraussetzungen genügt eine Glaubhaftmachung, für die übrigen Voraussetzungen sind die entsprechenden Unterlagen beizufügen.

Nur der Arbeitgeber oder die Betriebsvertretung können die Anzeige vornehmen, nicht einzelne Arbeitnehmer oder Arbeitnehmergruppen.

 

Hier gehts zum Formular für die Anzeige von Kurzarbeit

https://www.arbeitsagentur.de/datei/anzeige-kug101_ba013134.pdf