Darf der Arbeitgeber einseitig Kurzarbeit anordnen?

Zweck der Kurzarbeit ist es, die Arbeitszeit zu verkürzen und dementsprechend auch den Lohn – Kurzarbeit greift also in die Hauptleistungspflichten des Arbeitsverhältnisses (Arbeitsleistung und Entgelt) ein.

In diese Hauptleistungspflichten kann der Arbeitgeber nicht „einfach so“ eingreifen; er kann Kurzarbeit nur auf der Grundlage einer Regelung

  • im Gesetz,
  • im Tarifvertrag,
  • in einer Betriebsvereinbarung,
  • im Arbeitsvertrag oder
  • in einem Zusatz zum Arbeitsvertrag

einführen.

Eine Regelung im Arbeitsvertrag kann z.B. lauten:

„Die Arbeitgeberin ist berechtigt, bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen Kurzarbeit anzuordnen. Sie wird dabei eine Ankündigungsfrist von … Wochen einhalten. Die Arbeitnehmerin erklärt sich damit einverstanden, dass bei der Einführung von Kurzarbeit ihre Arbeitszeit vorübergehend verkürzt wird und für die Dauer der Arbeitszeitverkürzung die Vergütung entsprechend reduziert wird.“

Gibt es keine Regelung im Gesetz, im Arbeits- oder Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung, muss der Arbeitgeber die Einführung von Kurzarbeit mit jedem Arbeitnehmer vereinbaren. Weigert sich ein Arbeitnehmer, eine Zusatzvereinbarung zur Kurzarbeit zu vereinbaren, bleibt dem Arbeitgeber nur die Änderungskündigung.