Corona und Lohn, 1: Staatlich angeordnete Quarantäne

Derzeit erreichen mich viele Fragen um das Thema Corona und Lohn. Ich werde versuchen, diese in einigen Beiträgen zu klären. Der erste Beitrag dreht sich um die Frage: wie sieht es um den Lohn aus, wenn ich in Quarantäne „geschickt werde“? Hier ist zu unterscheiden zwischen staatlich angeordneter Quarantäne und freiwilliger Quarantäne.

Bei staatlich angeordneter Quarantäne wird dem Betroffenen die Berufsausübung verboten. Er hat dann nach § 56 Infektionsschutzgesetz (IfSG) einen Anspruch auf Entschädigung in Geld. Die Höhe entspricht während der ersten 6 Wochen dem Verdienstausfall, d.h. dem Nettolohn, danach dem Krankengeld. Weitere Einzelheiten, z.B. zu Kurzarbeitergeld und Zuschuss-Wintergeld, regelt das IfSG.

Wie läuft die Beantragung?

Auch das Procedere regelt das IfSG: der Arbeitnehmer erhält während der ersten 6 Wochen den normalen Lohn von seinem Arbeitgeber wie bei der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Auf Antrag an das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie kann dem Arbeitgeber der ausgezahlte Lohn dann erstattet werden.

Verschiedene Ansichten gibt dazu, ob ein Erkrankter, er in Quarantäne ist, „normale“ Lohnfortzahlung erhält oder die Entschädigung nach dem IfSG. Das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie des Saarlandes ist der Meinung, dass der Lohnfortzahlungsanspruch vorrangig ist – d.h. ist man krank und in Quarantäne, zahlt der Arbeitgeber normale Lohnfortzahlung nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz, ist man (noch nicht) erkrankt aber behördlicherseits unter Quarantäne gestellt, zahlt der Arbeitgeber auch, erhält aber eine Erstattung von dem Ministerium. Für die Meinung des Ministeriums spricht, dass das IfZG in § 56 nur von Ausscheidern, Ansteckungsverdächtigen, Krankheitsverdächtigen und sonstigen Trägern von Krankheitserregern im Sinne des § 31 Satz 2 IfSG spricht – nicht aber von Kranken.

Frist

Der Antrag ist binnen einer Frist von drei Monaten nach „Beendigung der Absonderung oder Einstellung der verbotenen Tätigkeit“ zustellen, § 56 Abs. 11 IfSG.

Das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie des Saarlandes stellt zur Entschädigung nach dem IfSG ein Merkblatt und einen Antrag zur Verfügung:

https://www.saarland.de/dokumente/res_soziales/Merkblatt_zu_Paragraph_56.pdf

https://www.saarland.de/dokumente/res_soziales/Antragsformular_nach_Paragraph_56_FORM-10022017.pdf