ACHTUNG: D&O zahlt nicht für Zahlungen nach Insolvenzreife

Viele Geschäftsführer einer GmbH haben eine so genannte D&O (Directors & Officers) – Versicherung. Diese soll den Geschäftsführer in Anbetracht seiner umfassenden Haftung von gegen ihn geltend gemachten Schadensersatzansprüchen freistellen.

Ein hohes Haftungsrisiko besteht für den Geschäftsführer in der Krise der Gesellschaft: es geht der Gesellschaft finanziell nicht gut, ein Insolvenzantrag ist aber noch nicht gestellt.  Bezahlt der Geschäftsführer z.B. in der Krise noch Rechnungen und stellt sich in einem späteren Insolvenzverfahren heraus, dass die GmbH zu diesem Zeitpunkt bereits insolvent (zahlungsunfähig oder überschuldet) war, so muss der Geschäftsführer der GmbH diese Zahlungen ersetzen, § 64 GmbHG.

Der betroffene Geschäftsführer wird nun hoffen, dass seine D&O-Versicherung diese Zahlungen ersetzt – nach einer Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 20.07.2018 wird es auch bei der Hoffnung bleiben. Das Gericht ist der Meinung, dass die D&O-Versicherung solche Zahlungen NICHT ERSTATTEN muss. Begründet wird das damit, dass es ich bei dem Anspruch nach § 64 GmbHG nicht um einen Schadensersatzanspruch  handele, sondern um einen Erstattungsanspruch eigener Art, und die D&O-Versicherung müsse nur für gesetzliche Haftpflichtansprüche aufkommen. Fazit des Gerichts: der Geschäftsführer blieb auf diesen Zahlungen (rund 300.000 €) „sitzen“.

 

ALSO: UNBEDINGT die D&O-Versicherung auf Deckungslücken prüfen (lassen)