Während für die Sozialversicherungspflicht des GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers früher auch die wirtschaftliche Entscheidungsmacht des Geschäftsführers – Stichwort Treuhandvertrag – mitentscheidend sein konnte ist, ist nach heute gefestiger Rechtsprechung der Sozialgerichte in erster Linie die Rechtsmacht nach dem Gesellschaftsvertrag entscheidend. Hat der Geschäftsführer die Mehrheit der Anteile, erübrigt sich jede Diskussion über seine sozialversicherungsrechtliche Stellung. Auch wenn der Geschäftsführer nur 50 % der Anteile hält, aber aufgrund der Satzungsregelungen damit eine Sperrminorität innehat, ist er nicht sozialversicherungspflichtig. Eine Sozialversicherungspflicht kann sich dann nur aufgrund besonders gewichtiger Umstände ergeben.
Treuhandverhältnisse zwischen dem Gesellschafter-Geschäftsführer und Dritten sind keine besonders gewichtigen Umstände: diese wirken sich auf die sozialrechtliche Stellung des Geschäftsführers nicht aus. Dies ist insbesondere zu beachten, wenn ein Steuerberaterwechsel erfolgt und von dem neuen Steuerberater „automatisch“ ein Statusfeststellungsverfahren eingeleitet wird.