Arbeitnehmer erwerben auch während der Elternzeit Urlaubsansprüche. Will der Arbeitgeber das vermeiden, muss er den Erholungsurlaub gegen über der Arbeitnehmerin gemäß § 17 BEEG kürzen, am besten schriftlich. Dies kann er aber nur im laufenden Arbeitsverhältnis.
Das heißt, kündigt die Arbeitnehmerin während der Elternzeit und der Arbeitgeber versäumt es, den Urlaub vor Beendigung anteilig zu kürzen, muss er für den vollen Urlaubsanspruch Urlaubsabgeltung zahlen. Dabei können bei einem Urlaubsanspruch von 30 Tagen pro Jahr leicht 60 Tage zusammenkommen, die abzugelten sind.
Tipp: Sobald Elternzeit gewährt wird, darauf hinweisen, dass Urlaub gemäß § 17 BEEG ratierlich gekürzt wird.