Mietverträge über Wohnraum müssen unter Einhaltung einer strengen Schriftform (§ 568 BGB) gekündigt werden – eigenhändig unterschrieben und in Papierform. Die gesetzlich vorgesehene elektronische Form mit qualifizierter elektronischer Signatur (§ 126a BGB) wird den meisten Mietern nicht zur Verfügung stehen.
Im Gegensatz dazu kann ein Vertrag über Geschäftsraummiete formlos, also mündlich, per Fax oder per E-Mail, gekündigt werden, da die strenge Regelung des § 568 BGB für die Geschäftsraummiete nicht anwendbar ist. Selbst wenn im Mietvertrag die Schriftlichkeit der Kündigung vorgesehen ist, ist die Kündigung per Fax oder E-Mail möglich, § 127 Abs. 2 BGB: “telekommunikative Übermittlung“.
Also: Auch Kündigungen von Geschäftsraummiete per E-Mail sind wirksam!