Nach dem Bundesurlaubsgesetz verfällt Urlaub, wenn er im laufenden Jahr nicht genommen wird. Eine Übertragung ins folgende Jahr ist – so das Gesetz – nur möglich, wenn dringende betriebliche oder persönliche Gründe dies erfordern. Am 31.03. des Folgejahres verfällt der Urlaub dann endgültig.
Was aber passiert, wenn der Arbeitnehmer keinen Urlaubsantrag stellt, ohne dass dringende Gründe dafür vorliegen? Verfällt der Urlaub dann oder muss der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer zur Inanspruchnahme von Urlaub zwingen?
Diese Frage hat der EUGH entschieden:
NEIN, zwingen muss er ihn nicht,
ABER: der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer rechtzeitig (!) auffordern, seinen Urlaub zu nehmen und gleichzeitig darauf hinweisen, dass der Urlaub, wenn er nicht genommen wird, verfällt. Und der Arbeitgeber trägt die Beweislast dafür, dass er diesen Hinweis ordnungsgemäß gegeben hat. Kann er dies also nicht nachweisen, so behält der Arbeitnehmer auch nach Ablauf des Kalenderjahres bzw. nach dem 31.03. des Folgejahres seine Urlaubsansprüche, ebenso im Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses seine Ansprüche auf Urlaubsabgeltung.
TIPP:
- Mitarbeiter rechtzeitig auffordern, Urlaub zu nehmen
- keinesfalls den Hinweis auf den Verfall des Urlaubs vergessen
- unbedingt schriftlich informieren, damit der Nachweis gesichert ist!
Urteil: