Es gibt viele Schreiben, bei denen der Zugang – also der Zeitpunkt, an dem der Empfänger das Schreiben erhält – wichtig ist. Dies gilt z.B. bei der Kündigung eines Vertrages. Hier laufen oftmals Kündigungsfristen, die an den Erhalt des Schreibens geknüpft sind.
Beispiel:
Kündigung eines Vertrags mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Quartal. Geht die Kündigung am 31. März zu, endet der Vertrag am 30.06. Geht die Kündigung am 01.04. zu, endet der Vertrag am 30.09.
Um den zeitnahen Zugang zu gewährleisten, wurde oftmals das Produkt Einwurf-Einschreiben der Deutschen Post gewählt. Dieses wird ohne persönliche Übergabe an dem Empfänger schlicht in den Briefkasten eingeworfen. Mit der Sendungsnummer und dem Einlieferungstag kann man im Internet die Sendungsverfolgung für Einschreiben abrufen und erhält dann die Nachricht: „Die Sendung wurde am … zugestellt“.
Nun könnte man meinen, das würde für den Beweis der Zustellung genügen. Dies ist allerdings – so der Bundesgerichtshof – nicht der Fall. Man benötigt zusätzlich den elektronisch archivierten Auslieferungsbeleg, den der Postbote unterzeichnet hat. Diesen kann man bei der Post beantragen und erhält ihn gegen eine Gebühr von 5,00 €.
Tipp: Wenn eine Kündigung aufgrund des Zeitdrucks mit Einwurf-Einschreiben versendet wurde, immer sofort nach Zustellung den elektronisch archivierten Auslieferungsbeleg anfordern.
Achtung: Die Post archiviert diese Belege nur 12 Monate.
Urteil: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=76602&pos=0&anz=1