Auch bei Geschäftsraummiete ist, wie bei Wohnraum, über die Betriebskosten grundsätzlich binnen Jahresfrist abzurechnen – wenn im Mietvertrag nichts anderes bestimmt ist.
Versäumt der Vermieter dieses Jahresfrist, rechnet er also nicht innerhalb eines Jahres die Betriebskosten ab, ist die Abrechnung und gegebenenfalls die Nachforderung von Betriebskosten – im Unterschied zur Wohnraummiete – NICHT ausgeschlossen, da § 556 Abs. 3 S. 3 BGB nicht auf die Geschäftsraummiete anwendbar ist. Der Vermieter kann also auch nach 18 oder 20 Monaten noch Betriebskosten abrechnen.
Der Vermieter kann nach Ablauf der Jahresfrist allerdings nicht die Nachzahlung rückständiger Betriebskostenpauschalen mehr fordern, er hat nur noch einen Anspruch auf Zahlung des sich aus der Abrechnung erhebenden Saldos.