Erster Schritt: Sie überlegen, ob und wie Sie Kurzarbeit einführen wollen.
Ob: Mögliche Alternativen sind Sabbaticals, unbezahlter Urlaub, Kündigungen. Wägen Sie die Vor- und Nachteile ab. Hier wird im Hinblick auf die jeweiligen Folgen eine rechtliche Beratung nützlich sein.
Wie: In welchem Umfang soll die betriebliche Arbeitszeit insgesamt gekürzt werden? Wie soll die Kürzung umgesetzt werden (z.B. verringerte Arbeitszeit pro Tag, verringerte Öffnungszeiten)? Für welchen Zeitraum sollen diese Regelungen gelten?
ACHTUNG: Sie müssen den Arbeitsausfall begründen. Sie sollten den bereits eingetretenen Umsatzeinbruch/Auftragsrückgang und seine Gründe schildern und eine Prognose stellen, wie sich die Situation voraussichtlich weiter entwickeln wird. Bestehen Unternehmensschließungen oder Ausgangssprerren, wird in vielen Bereichen ein Rückgang auf 0 zu erwarten sein. Auch hier wird die Hilfe einer Rechtsanwältin/eines Rechtsanwalts und/oder eines Mitglieds der steuerberatenden Berufe hilfreich sein.
Besteht ein Betriebsrat, sind diese Fragen mit ihm zu erörtern.
Prüfen Sie, ob Sie einseitig Kurzarbeit einführen können oder ob Sie eine Vereinbarung mit Ihren Arbeitnehmern schließen müssen, Näheres dazu auf https://unternehmensrecht-saar.de/wp/darf-der-arbeitgeber-einseitig-kurzarbeit-anordnen/
Zweiter Schritt: Ankündigung der Kurzarbeit
Informieren Sie ihre Beschäftigten über die bevorstehende Kurzarbeit, inklusive Informationen über Umfang und die Ausführung der Kurzarbeit . Gegebenenfalls schließen Sie eine Vereinbarung mit ihren Beschäftigten. Falls Ankündigungsfristen bestehen, muss man prüfen, ob diese in der gegebenen Situation noch gelten.
Dritter Schritt: Anzeige der Kurzarbeit
Zeigen Sie ihren Plan, Kurzarbeit einzuführen, bei der für Sie zuständigen Agentur für Arbeit an – schriflich, per Fax oder per Email mit eingescannten Unterschriften an. Dafür ist ein Formular namens „Anzeige des Arbeitsausfalls“ vorgesehen, https://www.arbeitsagentur.de/datei/anzeige-kug101_ba013134.pdf
Füllen Sie das Formular so genau wie möglich aus und legen Sie alle Unterlagen (z.B. Tarif-/Arbeitsverträge oder Betriebsvereinbarungen, aus denn sich Ihr Recht ergibt, Kurzarbeit einzuführen, die Stellungnahme des Betriebsrats, Mitarbeiterlisten, Vereinbarungen über die Kurzarbeit mit Mitarbeitern, Nachweis der Ankündigung der Kurzarbeit…) bei.
Denken Sie daran: Je einfacher Sie es dem Bearbeiter machen, umso besser kann er den Antrag bearbeiten. Hier wird sich eine gute Vorbereitung bezahlt machen.
Vierter Schritt: Entscheidung der Agentur für Arbeit
Die Agentur für Arbeit wird den Antrag so schnell wie möglich bearbeiten und Ihnen mitteilen, ob Kurzarbeitergeld gewährt wird.
Fünfter Schritt: Berechnung des Kurzarbeitergelds
Sie, der Arbeitgeber, berechnen das Kurzarbeitergeld. Spätestens an diesem Punkt werden die meisten kleinen und mittleren Unternehmen auf Hilfe angewiesen sein.
Diese Berechnung können und sollten Sie möglichst frühzeitig veranlassen, damit die Zahlen vorliegen, sobald das „Go“ von der Agentur für Arbeit kommt. Wenn Sie sich schon frühzeitig beraten lassen, kann diese Berechnung gleich mit erfolgen.
Sechster Schritt: Stellung eines Leistungsantrags
Stellen Sie einen „Antrag auf Kurzarbeitergeld – Leistungsantrag“ https://www.arbeitsagentur.de/datei/antrag-kug107_ba015344.pdf
Hier ist unter anderem das berechnete Kurzarbeitergeld anzugeben, die Berechnung muss also vorher erfolgen. Der Leistungsantrag kann nur innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach ablauf des Monats, für den das Kurzarbeitergeld beantragtw rid, gestellt werden.
HINWEIS:
Sie als Arbeitgeber zahlen mit der Lohnabrechnung sowohl den verbleibenden Lohn aus als auch das Kurzarbeitergeld. Sie gehen also in Vorleistung. Das Kurzarbeitergeld – und aufgrund der Erleichterungen aufgrund des Corona-Virus‘ auch die Sozialversicherungsbeiträge auf das Kurzarbeitergeld – werden dann von der Agentur für Arbeit erstattet.