Neue Markenformen

Durch das Markenrechtmodernisierungsgesetz ist eine Änderung in § 8 Abs. 1 Markengesetz vorgenommen worden, die sich unspektakulär anhört, aber spektakulär ist: Marken müssen nun nicht mehr grafisch darstellbar sein. Es genügt, wenn die zuständigen Behörden und das Publikum den Gegenstand des Schutzes klar und eindeutig bestimmen können.

Das Spektakuläre daran: man kann nun z.B.  Klangmarken, Multimediamarken, Lichtmarken oder Bewegungsmarken eintragen lassen.

Und damit man sich das besser vorstellen kann, hier ein paar Beispiele:

 

EM 017960641  (eingetragen)

https://euipo.europa.eu/copla/image/UB2V7J5SX5HSOT2UA6C4K4UFFRNWGHGMZLSSYA4RUPQ6Z6AQ3KEZAHGTP5WFGYMQWDMTLBYJL7ARO

EM 017889555 (Eintragung abgelehnt, keine Unterscheidungskraft)

http://euipo.europa.eu/trademark/sound/EM500000017889555