Durch das Markenrechtmodernisierungsgesetz ist eine Änderung in § 8 Abs. 1 Markengesetz vorgenommen worden, die sich unspektakulär anhört, aber spektakulär ist: Marken müssen nun nicht mehr grafisch darstellbar sein. Es genügt, wenn die zuständigen Behörden und das Publikum den Gegenstand des Schutzes klar und eindeutig bestimmen können.
Das Spektakuläre daran: man kann nun z.B. Klangmarken, Multimediamarken, Lichtmarken oder Bewegungsmarken eintragen lassen.
Und damit man sich das besser vorstellen kann, hier ein paar Beispiele:
EM 017960641 (eingetragen)
EM 017889555 (Eintragung abgelehnt, keine Unterscheidungskraft)
http://euipo.europa.eu/trademark/sound/EM500000017889555